Coronaschutzverordnung des Landes NRW ab 29.03.2021
Liebe Mitglieder,
liebe Golferinnen und Golfer,
das Land NRW hat soeben die ab Montag, 29.03.2021 gültige Corona Schutzverordnung veröffentlicht.
Sollte eine örtliche Behörde gem. §16a keine besondere Hotspot Strategie anwenden, interpretieren wir die neue Verordnung wie folgt:
- Golfanlagen dürfen weiter geöffnet bleiben.
- Für Kreise und Städte, in denen die Notbremse gem. §16 nicht in Kraft tritt, bleiben auch der Einzelunterricht
und der Gruppenunterricht für Kinder unter 14 Jahren mit bis zu 20 Personen erlaubt. - Mit in Kraft getretener Notbremse gem. §16 gelten davon leicht abweichende Regelungen. Diese werden in den Ziffern 1 und 4 behandelt.
Geregelt werden dabei die generell erlaubten Kontaktbeschränkungen während der Ostertage (01.-05.04.)
und die erlaubte Gruppengröße beim Unterricht von Kindern bis 14 Jahren.
Welche Regelung im Detail für Ihren betroffenen Kreis zutrifft, klären Sie bitte mit Ihrer zuständigen Behörde.
Für unsere Mitglieder liegen im Starterhaus an Tee 1 und Tee 10 Listen aus, in denen
sie sich unbedingt eintragen müssen, um so weiterhin festhalten zu können, wer zu
welcher Zeit den Platz gespielt hat.
Unsere Gäste bitten wir weiter im Eingangsbereich (oder am Greenfeekasten) des
Clubhauses sich mit Namen, Wohnort und Telefonnummer in die Gästeliste einzutragen.
Aus Datenschutzgründen bitten wir sie diese Liste in den Briefkastenschlitz einzuwerfen.
Für das Land NRW tritt ab Montag, den 29.03.2021 folgende - Coronaschutzverordnung -
in der ab dem 05. März 2021 gültigen Fassung in Kraft.
Die Gastronomie ist leider weiterhin geschlossen, aber wir hoffen sehr, dass diese mit Beginn
der Saison 2021 im April wieder öffnen darf.